UNTERRICHTSBEDINGUNGEN UND GEBÜHRENORDNUNG
Gültig ab
01.10.2008 - Mit Inkrafttreten verlieren alle Vorherigen ihre Gültigkeit

Alle Preise sind in EURO angegeben!

1. Aufnahme- und Verwaltungsgebühren

2. Unterrichtsgebühren pro Schüler:

Musikalische Früherziehung/ Dauer 45 Minuten:
4- bis 6-jährige Kinder /ab 5 Teiln.Dauer ca.4-5Mon.:

Workshops (gem. Angebot): Inhalt/Dauer/ Zielgruppe

 



5,50




85,-

auf Anfrage

Gruppenunterricht / Dauer 45 min:

3-4 Schüler
2 Schüler

Gruppenunterricht / Dauer 30min:

3-4 Schüler
2 Schüler

Einzelunterricht

Dauer 20 min

Dauer 30 min.

Dauer 45 min.

Dauer 60 min. / nur auf Anfrage

Einzel-Stunden/Dauer 30min (auf Anfrage):

Schnupper-Unterricht/einmalig kostenfrei

Ergänzungsfächer:

Orchester / Spielkreise / Ensemble

Orchester / Spielkreis / Ensemble für Schüler, die einen gebührenpflichtigen Unterricht der Musikschule besuchen kostenfrei

Jahresgebühr

444,-
516,-

 

300,-
348,-

 

408,-

624,-

936,-

1.248,-

 

 

96,-

1/12 Rate

mtl. 37,-
mtl. 43,-

 

mtl. 25,-
mtl. 29,-

 

mtl. 34,-

mtl. 52,-

mtl. 78,-

mtl. 104,-

17,-/Stunde

 

mtl. 8,-

3.1 Das Schuljahr beginnt jeweils am 01.September und endet am 31. August des Folgejahres. Der Eintritt während eines Schuljahres ist grundsätzlich möglich.

3.2 Ferien- und unterrichtsfreie Tage richten sich nach den Bestimmungen für die allegemeinbildenden Schulen in Bayern.

4.1 Die Unterrichtsgebühren sind auf ein ganzes Schuljahr mit 12 Monaten bezogen, allerdings ohne, daß der Schüler sich für 1 Jahr bindet (siehe Ziffer 13) und werden mit Unterrichtsbeginn fällig. Alle Gebühren sind Schuljahresgebühren und in 12 Raten jeweils im voraus bis spätestens 03. Werktag des Monats zu begleichen. Bei Eintritt während des Schuljahres beträgt die Gebühr 1/12 der Jahresgebühr je angefangenen Kalendermonat. Ausgenommen hiervon ist die Musikalische Früherziehung und Workshops.

4.2 Bei Eintritt während des Schuljahres beträgt die Gebühr ein 1/12 der Schuljahresgebühr je angefangenem Kalendermonat.

4.3 Die Gesamtgebühr für die Musikalische Früherziehung wird mit dem Besuch der 2. Unterrichtsstunde fällig.

5. Ermäßigung: Nehmen aus einer Familie mehrere Schüler am gebührenpflichtigen Unterricht (ausgenommen sind Musikalische Früherziehung und Schnupper-Kurse) teil, so sind für das 1. Kind in der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren, für das 2. Kind 6%, für das 3. Kind 10%, für das 4. und jedes weitere Kind 14% Ermäßigung der vollen Kursgebühren zu entrichten. Dies gilt auch bei Belegung mehrerer Instrumente.

6. Das jeweilige Unterrichtsmaterial wie Noten, Saiten, Stöcke etc. ist in den Gebühren nicht enthalten.

7. Die Einteilung der Unterrichtsstunden als auch die Zuweisung einer Lehrkraft erfolgen durch die Schulleitung.

8. Geringfügige Änderungen des Stundenplans während eines Schuljahres bedürfen keiner Zustimmung des Erziehungsberechtigten, wenn sie zum Erhalt eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Musikschulbetriebes notwendig sind.

9. Der Unterrichtsbesuch soll lückenlos sein und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Verhinderungsfälle müssen der Schulleitung rechtzeitig gemeldet werden. Nicht besuchte Unterrichtsstunden sind gebührenpflichtig.

10. Unterrichtsstunden, welche öfter als dreimal im Schuljahr entfallen, werden nach Möglichkeit nachgegeben. Die Mitteilung hierfür erfolgt telefonisch, mündlich oder über die Informationstafeln der Musikschule. Ersatzweise wird auf schriftlichen Antrag das anteilige Unterrichtsgeld zu 1/52 je Unterrichtsstunde bis zum 31.07. des laufenden Schuljahres zurückerstattet.

11. Bei längerer fortlaufender Erkrankung des Schülers oder Lehrers entfällt das Unterrichtsgeld unter Vorlage eines ärztlichen Attests nach vier Wochen.

12. Der Theorieunterricht ist Bestandteil der Instrumentalausbildung und somit Pflicht. Er findet in der Regel zweimal im Schuljahr mit einer Dauer von je 90 min. in Form von Gruppenunterricht statt. Die Termine werden über die Informationstafel oder einen Aushang mitgeteilt. In dieser Woche findet kein Instrumentalunterricht statt.

13. Das Unterrichtsverhältnis verlängert sich jeweils um ein halbes Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Frist bis 30. Dezember zum 28. Februar oder bis 30. Juni zum 31. August des laufenden Schuljahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

14. Eine Erhöhung der Unterrichtsgebühren ist zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres möglich. Sie muß dem Vertragspartner mindestens zehn Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

15. Die Aufsichtspflicht der Lehrer beginnt und endet mit der Unterrichtsstunde. Holen Sie deshalb Ihr KInd, falls notwendig, pünktlich ab.

16. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg.

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